Diese gesetzlichen Regelungen sollte man beim Thema Lohnfortzahlung beachten
Länger andauernde Erkältungen, Krankheiten oder andere körperliche Beschwerden klopfen nicht mit Vorankündigung an die Tür oder erlauben eine ausgiebige Vorbereitung. Meistens kommen sie äußerst überraschend und reißen einen von einem Moment auf den anderen aus den gewohnten Arbeitsalltag heraus und legen einen für längere Zeit „auf Eis“. Im selben Atemzug stellen sich die monatlichen finanziellen Verpflichtungen, die man zu tragen hat, selbstverständlich nicht ein, sondern laufen wie gewohnt weiter.
Damit man in genau solchen Situationen dennoch Luft zum atmen hat und weiterhin Miete, Versicherungen und Co. begleichen kann, gibt es die Lohnfortzahlung. Sie tritt wie ein schützender Schirm in Erscheinung und stellt sicher, dass man sich in dieser Ausfallszeit voll und ganz auf seine Genesung konzentrieren kann. Wer sich innerhalb dieser Zeit an bestimmte gesetzliche Bestimmungen hält, der muss sich keine Sorgen machen und kann wieder in Ruhe fit werden. Wir zeigen, worauf es gesetzlich in diesem Zeitraum ankommt.
Wer hat das Recht auf eine Lohnfortzahlung
Die Gesetzeslage ist mit Hinblick auf die Lohnfortzahlung eindeutig geregelt. Wer ohne eigenes Verschulden krank wird oder aber arbeitsunfähig ist, der hat laut Gesetzestext den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.
Dies bedeutet, dass man die Grippe oder das gebrochene Bein keineswegs mutwillig verursachen darf. Wer beim Skiausflug beispielsweise stürzt oder umknickt, der hat in diesem Moment keineswegs mutwillig gehandelt, sodass die Verletzung oder der Bruch unverschuldet zustande gekommen ist. Auch eine Erkältung oder schwere Krankheit kann man sich wohl nur schwer mutwillig einfangen, sodass hier in der Regel auch grünes Licht in punkto Lohnfortzahlung herrscht.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz greift an dieser Stelle und gewährleistet, dass die Lohnbuchhaltung des Unternehmens weiterhin das Gehalt aufs Konto des Arbeitsunfähigen überweist und somit alle anfallenden Rechnungen beglichen werden können. Ist man hingegen länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, erfolgt ab diesem Zeitpunkt die Zahlung des Krankengeldes über die jeweilige Krankenkasse. Der Gesetzgeber stellt somit bereits seit dem Jahre 1994 sicher, dass Arbeitnehmer in einem derartigen Szenario geschützt sind.
Nachweispflicht des Angestellten
Die Inanspruchnahme einer Lohnfortzahlung bedeutet nicht, dass man automatisch von allen Pflichten freigesprochen wird. Auch wenn es einem in dieser Zeit nicht gut geht oder auf Grund einer Verletzung die Bewegungsabläufe nicht reibungslos vonstattengehen, ist man dazu verpflichtet, der Anzeigepflicht und Nachweispflicht nachzukommen.
Die Anzeigepflicht gibt dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer vor, dass er dem Arbeitgeber im Falle eines Ausfalles unverzüglich über dieses Geschehnis in Kenntnis setzen muss. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn man sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befindet.
Die Nachweispflicht hingegen greift, sobald ein Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage ausfällt. Ab diesem Zeitpunkt muss man sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim behandelnden Arzt ausstellen lassen und diese unverzüglich zum Arbeitgeber schicken. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss deutlich hergeben, wie lange man auf der Arbeit voraussichtlich fehlen wird und dass die Krankenkasse über dieses Vorkommnis informiert wurde.
Leichte Abwicklung für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist auf solche Vorkommnisse in der Regel bestens vorbereitet und plant diese fest ein, da schließlich jeder im Laufe des Jahres mal zum „Opfer“ einer Grippewelle oder Ähnlichem werden kann. Anhand eines übersichtlichen Entgelt-Softwareprogramms kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall schnell aktiv werden und die entsprechende Zahlung mühelos in die Wege leiten. Durch die Nutzung eines solchen Programms wird sichergestellt, dass die entsprechenden Arbeitsabläufe reibungslos und einfach verlaufen. Auch diverse andere einmalige Entgeltarten lassen sich mit Hilfe der smarten Tools steuern. Egal ob Vorschüsse, Überstundenauszahlungen, Prämien, Zuschläge oder Kilometergeld – der Arbeitgeber kann durch die Software perfekt reagieren, sodass auch der erkrankte Arbeitnehmer von dieser ausgetüftelten und modernen Herangehensweise profitiert.
Höhe der Lohnfortzahlung klar definiert
Auch die Höhe der Lohnfortzahlung ist laut Gesetz klar festgelegt, sodass der Arbeitsunfähige auch in diesem Fall einen komfortablen Schutzschirm genießen kann, der eine komplikationsfreie Genesung ermöglicht.
Laut § 4 Abs. 1a EFZG muss im Krankheitsfall weiterhin die volle Vergütung ausgezahlt werden. Urlaubs- und auch Weihnachtsgeld werden von dieser weiterhin stattfindenden vollen Auszahlung ausgenommen. Auch die zuvor geleisteten Überstunden fallen aus dieser gesetzlichen Regelung heraus, es sei denn, es handelt sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Mehrarbeitsintervalle.